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Satzung  
§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Arbeitskreis Innenstadt e. V., im folgenden AKI genannt. Der Verein hat seinen Sitz in Halle/Saale und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel des Vereins

Der Tätigkeitsbereich des AKI ist die Denkmalpflege, mit seinen Aktivitäten will er zum Erhalt der Altstadt von Halle beitragen; er führt Sicherungs-, Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen an gefährdeten historischen Gebäuden durch und propagiert die Anliegen von Denkmalpflege und denkmalpflegegerechter Altstadtsanierung in der Öffentlichkeit. Darüber hinaus bietet er einen Rahmen für künstlerische Veranstaltungen. Der AKI verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des AKI dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des AKI an Mitglieder sind ausgeschlossen. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, wenn sie diese Satzung anerkennt. Der AKI besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im AKI direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv an der Arbeit des AKI beteiligen, jedoch die Ziele des AKI finanziell oder in anderer Weise fördern und unterstützen.
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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des AKI teilzunehmen. Jedes aktive Mitglied hat das Recht zu wählen und gewählt zu werden und sich mit Meinungen, Empfehlungen und Anträgen an die Mitgliederversammlung zu wenden. Fördermitglieder können an allen Veranstaltungen des AKI teilnehmen, bei Versammlungen haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den AKI bei der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben entsprechend seinen Möglichkeiten zu unterstützen. Jedes Mitglied hat den AKI, nach Möglichkeit vorher, in geeigneter Weise über eigene Aktivitäten zu informieren, die es im Namen des AKI unternimmt. Der AKI übernimmt keine Haftung bei Arbeitsunfällen, die Mitglieder sind selbst für ihre Unfallversicherung verantwortlich.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in die Mitgliederliste aufgrund einer Beitrittserklärung und der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Sie endet mit der Streichung aus der Liste auf Antrag des Mitgliedes oder Ausschluß. Ein Ausschluß kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstoßen hat oder dem AKI ideellen oder materiellen Schaden zugefügt hat. Das Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung Gelegenheit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von aktiven Mitgliedern werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Fördermitglieder erbringen einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des AKI sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus drei gewählten Mitgliedern zusammen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Finanzbeauftragten. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in der Regel für die Dauer von vier Jahren gewählt, im Bedarfsfall sind vorgezogene Wahlen möglich. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernehmen zunächst die übrigen Vorstandsmitglieder komissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand faßt in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit unter Berücksichtigung des Votums anwesender Vereinsmitglieder. Sitzungen des Vorstands werden von einem Vorstandsmitglied einberufen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des AKI. Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen stattfinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Eine schriftliche Abstimmung inder Mitgliederversammlung muß von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des AKI bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Über den Ablauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Finanzierung des Vereins

Die finanzielle Basis für die Tätigkeit des AKI sind die Mitgliedsbeiträge der Fördermitglieder, finanzielle Ergebnisse von Arbeitseinsätzen, Spenden und Zuwendungen. Die Verwendung der finanziellen Mittel erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Finanzbeauftragte gibt jährlich auf der Mitgliederversammlung einen Finanzbericht.

§ 11 Kassenprüfung

Über die Jahreshauptversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren zu wählen, der nicht dem Vorstand angehören darf. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des AKI fließt das vorhandene Vermögen in eine Stiftung für Denkmalpflege, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist die Stadt Halle/Saale.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 18. 1. 1994 beschlossen.