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(letzte Aktualisierung: 06.05.02) | ||
06.05.02 | AKI-Arbeitseinsatz am Saalhorn geplant | |
(ehem. Salzspeicher auf dem Salinegelände) am 25.05.02 ab 9.00 Uhr Infos, Lageplan, Geschichte Saalhorn |
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02.05.02 | Pressemitteilung des AKI e.V. | |
Direktorenvilla mit Garten (Aufn.: Stadtarchiv) |
Der Arbeitskreis Innenstadt hat am 30. April 2002 beim Verwaltungsgericht Halle eine Klage gegen das Land Sachsen-Anhalt und einen Antrag auf Aufhebung der denkmalrechtlichen Genehmigung zum Abbruch des ehemaligen Direktionsgebäudes der Hallesche Maschinenfabrik & Eisengießerei in Halle, Merseburger Straße 10 sowie einen Antrag auf einstweilige Verfügung zur sofortigen Aussetzung der o.g. Genehmigung eingereicht. Nachfolgend zitieren wir einen Auszug aus der Begründung: Das Land Sachsen-Anhalt beabsichtigt das Grundstück Merseburger Straße 10 zu erwerben, um dort ein neues Polizeipräsidium zu errichten. Das ehemalige Direktionsgebäude nimmt nur einen sehr kleinen Teil des Grundstückes in Anspruch und bildet zur Merseburger Straße hin einen städtebaulichen Abschluß. Das zu erbauende Polizeipräsidium könnte auf dem ausreichenden vorhandenen Platz hinter den historischen Gebäude errichtet werden, so wie es auch in ersten Planungen der Öffentlichkeit dargestellt worden ist (siehe dazu: Übersichtsplan in "Das Riebeckviertel" Hrsg.: Stadt Halle, Dezember 2001). Eine Einbeziehung des historischen Baus in das neue Präsidium ist möglich. Somit ergibt sich kein zwingender Grund zum Abriß. Das Neubauvorhaben ließe sich auch unter Erhalt des historischen Direktionsgebäudes realisieren. Als Minimallösung wäre auch nur der Erhalt der drei Sichtfassaden (Nord-, Süd- und Ostfassade) und deren Einbeziehung in den Neubau denkbar. Die Möglichkeit auf Genehmigung zum Abriß nach § 10 Abs. 2 (2) Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen Anhalt ist somit nicht gegeben, da das Verbleiben des Denkmals das zweifelsohne im öffentlichen Interesse stehende Vorhaben Neubau eines Polizeipräsidiums nicht beeinträchtigt. Auch § 10 Abs. 2 (3) darf nicht zur Anwendung gebracht werden, da nach § 10 Abs. 7 das Land Sachsen-Anhalt als Vorhabensträger sich nicht auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit berufen kann. Daß das Land derzeit noch nicht Eigentümerin des Grundstückes ist, ist u.E. nicht relevant, da bereits das Staatshochbauamt als Antragstellerin der Abrißgenehmigung fungiert. Unserem Kenntnisstand nach hat auch die TLG, als derzeitige Eigentümerin keinen Nachweis (gem. § 10 Abs. 5) erbracht, daß der Erhalt des Kulturdenkmals sie unzumutbar belastet. Die Grundsätze des
Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen Anhalt,
insbesondere des § 10 Abs. 1, 2 (2 und 3), 5, 6 und 7
sehen wir durch die Erteilung der Genehmigung auf Abriß
verletzt. |
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