Stadt Halle (Saale)                                                                            , den 07.03.03
GBII

Beschlussvorlage zur Änderung der Entwicklungsziele der Entwicklungssatzung Halle, Heide-Süd___________________________________________

1.        Ausgangssituation:

Der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) hat in seiner Tagung vom 12.04.1995 die "Satzung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches Halle, Heide-Süd (Entwicklungssatzung)" beschlossen. Nach Genehmigung der Satzung durch das Regierungspräsidium vom 03.08.1995 und Annahme dieser Genehmigungserklärung durch den Stadtrat in der Sitzung vom 11.10.1995 trat die Entwicklungssatzung mit der Veröffentlichung im Amtsblatt vom 03.11.95 rechtsverbindlich in Kraft.

2.        Entwicklungsziel:

Die Entwicklungsziele, bezogen auf die bauliche Umsetzung der Entwicklungsmaßnahme,

sind in der Begründung der Entwicklungssatzung folgendermaßen definiert:

"Die wesentlichen Elemente der Erschließung und Bebauung, die die Charakteristik des

Ortes bestimmen, sind zu erhalten und in ein Gesamtentwicklungskonzept harmonisch zu

integrieren...." Bezüglich der Entwicklung des WIP sind ..."die ehemalige Provinzial-

Irrenanstalt (Landesheilanstalt) und ... unter Denkmalschutz stehende Altbauten als

bauliche Vorgaben zu berücksichtigen...." Die erhaltenswerte Bausubstanz ist zu diesem

Zweck zu sichern.

3.        Anlass für die Änderung des Entwicklungsziels:

Mit der Entwicklung des Wissenschafts- und Innovationsparks (WIP) Heide-Süd verfolgt die Stadt Halle (Saale) das Ziel, Unternehmen mit zukunfts- und technologieorientierten Wirtschaftsbereichen optimale Standortbedingungen anzubieten. Die Entwicklung vollzog sich bislang mit einer Ausnahme nur über Investitionen auf den Neubauflächen. Die seit 1996 laufenden intensiven Vermarktungsbemühungen von Grundstücken mit Altbausubstanz sind hingegen nur in wenigen Fällen erfolgreich. Als Grund hierfür wird die Diskrepanz zwischen den Vorgaben zur Erhaltung der Altbausubstanz und dem stark eingegrenzten Nutzungsspektrum ansiedlungsfähiger Unternehmen für einen Wissenschafts- und Innovationspark angesehen. Aus diesem Grund wird die Änderung des oben aufgeführten Entwicklungsziels ausschließlich für den Bereich des WIP vorgeschlagen.

Mit Hilfe des Beschlusses zur Änderung der Entwicklungsziele der Entwicklungssatzung Heide-Süd sollen die Rahmenbedingungen für die Entwicklung des WIP verbessert werden.

4.        geändertes Entwicklungsziel

Die wesentlichen Elemente der Erschließung und Bebauung, die die Charakteristik des Ortes bestimmen, sollen erhalten und in ein Gesamtentwicklungskonzept harmonisch integriert werden. Ausgenommen hiervon sind Gebäude im Wissenschafts- und Innovationspark, die durch ihre innere Struktur für eine entsprechend des rechtskräftigen Bebauungsplanes zulässige Nutzung nachweislich nicht geeignet sind und durch ihren Bauzustand und ihr desolates äußeres Erscheinungsbild einen städtebaulichen Missstand darstellen und damit die Entwicklung benachbarter Flächen behindern.

5.        Begründung:

Die seit dem Jahr 1999 mit Hilfe der EU- und Landesförderinitiative KONVER komplett hergestellten Erschließungsanlagen sowie die renaturierten öffentlichen Freianlagen schaffen ideale Ansiedlungsbedingungen im WIP. Zur weiteren Erhöhung der Attraktivität des Wissenschafts- und Innovationsparks sind ausschließlich für die o.g. Nutzergruppen die Grundstückspreise in erheblichem Maße subventioniert. Ein weiteres entscheidendes Kriterium des WIP-Konzeptes ist die unmittelbare räumliche Nähe der zu entwickelnden WIP-Flächen in Heide-Süd zu den bereits bestehenden wissenschaftlichen Einrichtungen von TGZ/Bio-Zentrum, Max-Planck-Gesellschaft, Fraunhofer-lnstitut sowie der Martin-Luther-Universität.

Den genannten idealen Standortbedingungen widerspricht das äußere Erscheinungsbild der desolaten Bausubstanz , insbesondere der ehemaligem Landesheilanstalt.

Am grundsätzlichen Erhalt der Bestandsgebäude kann aus folgenden wirtschaftlichen Gründen nicht weiter festgehalten werden:

    Die Bausubstanz der Gebäude, insbesondere des Kernstücks der ehemaligen

Landesheilanstalt, ist trotz der in den letzten Jahren durchgeführten Sicherungs- und Erhaltungsmaßnahmen sehr schlecht, einzelne Gebäudeteile sind einsturzgefährdet. Eine grundhafte Sicherung, Sanierung sowie die für den Gesamteindruck notwendige Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes ist aus Kostengründen nicht möglich.

    Trotz intensiver Vermarktungsbemühungen ist es nur in einzelnen Fällen gelungen, die Altgebäude zu vermarkten, davon ist 1 Gebäude saniert worden. Vordergründiges Hemmnis für eine Firmenansiedlung von Wissenschafts- und technologieorientierten Unternehmen sind

a)        die nur bedingte Eignung für die Integration von Labor- und

Forschungseinrichtungen (begrenzte Deckenhöhen, definierte Grundrisse), keine Eignung für Hochtechnologien;

b)        die bei einer Sanierung von Gebäuden dieses Bauzustandes entstehenden

finanziellen Unabwägbarkeiten.

Insbesondere für junge Start-up-Unternehmen, die den Großteil der Ansiedlungs-interessenten ausmachen, sind dies für eine Standortentscheidung ausschlaggebende Faktoren.

    Das desolate Erscheinungsbild, vor allem der Gebäude der ehemaligen Landesheil­anstalt, stellt für potentielle Bauherrn zunehmend ein Ansiedlungshemmnis dar. Das sich mit dem schlechten Zustand der Gebäude entwickelnde Negativimage wirkt sich damit behindernd auf die gesamte Entwicklung des Wissenschafts- und Innovations-parks aus.

Alle anderen erhaltenswerten Altgebäude im WIP (Villen in Nachbarschaft zur ehemaligen Landesheilanstalt), für die aufgrund ihrer geringeren Kubatur und des besseren Bauzustandes auch die Passfähigkeit für die spezifischen WIP-Nutzungen gegeben ist, sollen erhalten werden.

Aus den dargelegten Gründen ist vorgesehen, die ehemalige Landesheilanstalt abzureißen. Für den Abriss ist gemäß BauGB § 165 ff eine Entwicklungsrechtliche Genehmigung notwendig. Diese Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn diesbezüglich die Entwicklungsziele geändert werden.

Die Änderung der Entwicklungsziele hat keine Auswirkungen auf die bestehende Rechtskräftigkeit der Entwicklungssatzung Heide-Süd.